Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 108a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-1 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 108a OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.08.2013 – 2 BvR 864/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen – hier: Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen trotz Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens <§§ 108a Abs 1, 109a Abs 2 OWiG> - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 108a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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