Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 108a

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-1 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108a#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.

§ 108 § 109